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g.g.A. und g.U. beim Wein

Mit der EU-Weinmarktreform soll versucht werden, die Herkunftsbezeichnungen von Wein anzugleichen. Aus den Kategorien Tafelwein, Landwein, Qualitätswein b.A. und Prädikatswein sollen die Kategorien “Weine ohne geschützter Herkunftsbezeichnung” und “Weine mit geschützter Herkunftsbezeichnung” entstehen. Die erste Kategorie ersetzt mit einigen Änderungen die Tafel- und Verarbeitungsweine.

Die “Weine mit geschützter Herkunftsbezeichnung” werden unterteilt in die geschützte geografische Angabe (g.g.A.) oder geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.). An g.g.A.-Wein sollen folgende Anforderungen an Güte, Ansehen usw. gestellt sein. Mindestens 85% der Weintrauben müssen aus dem Gebiet stammen (oder der Nähe). Die Herstellung muss im Gebiet stattfinden (oder der Nähe). Beim g.U.-Wein müssen 100% der verarbeiteten Weintrauben aus dem Gebiet kommen. Der g.U.-Wein entspricht in der Kennzeichnung ungefähr verpflichtend dessen, was man heute als QbA-Ortswein kennt. Es können jedoch auch Erste Lagen so geschützt werden.

Alles scheint – jedenfalls in der Theorie – doch recht kompliziert zu sein. Ob Europa mit diesem Schritt der Weinmarktreform eine Erleichterung sein wird? Erzeugerländer wie Deutschland und Österreich waren hierbei jedenfalls skeptisch bis ablehnend. Von den großen Erzeugerländern wurde dieser Teil der Weinmarktreform hingegen vorangetrieben. Bis Juli dieses Jahres soll jedenfalls eine Novelle des Deutschen Weinrechts stattfinden. Der Witz bei den neuen Begriffen scheint jedoch zu sein, dass offensichtlich einzelne Mitgliedsstaaten ihre eigene traditionelle Qualitätssicherung weiter betreiben dürfen.


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© Thomas Günther / weinverkostungen.de
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